Satzung
des Reitervereins Pr. Ströhen

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§ 1

Name und Sitz des Vereins.

1. Der Verein führt den Namen “Reiterverein Pr. Ströhen”.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Pr. Ströhen, Kreis Minden-Lübbecke, und ist in das Vereinsregister einzutragen.

3. Der Verein ist Mitglied des Provinzial-Verbandes westfälischer Zucht-, Reit- und Fahrvereine und dadurch Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Zweck und Aufgaben.

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit-, Voltigier- und Fahrsports.

Der Zweck des Vereins wird u.a. verwirklicht durch:
a) Ausübung des Reit-, Voltigier- und Fahrsportes;
b) Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder in einer Jugendabteilung mit dem Ziel:
Sie in der Haltung und im Umgang mit Pferden auszubilden, durch Lehrgänge ihr Wissen und ihre sportliche Ausbildung zu vertiefen, ihr staatspolitisches Wissen zu fördern, zu ihrer Entspannung die musische Arbeit zu pflegen, ihnen durch gemeinsame Wochenendfahrten oder Großfahrten das Kennenlernen der näheren und weiteren Heimat zu ermöglichen, sie zur Teilnahme an Lehrgängen aller Art auf höherer Ebene zu veranlassen und ihnen alle Unterstützung hierfür zukommen zu lassen;
c) Veranstaltung und Beschickung von Leistungsprüfungen;
d) gegenseitiger Erfahrungsaustausch.

2. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig, so dass eine Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist. Er enthält sich jeder politischen Tätigkeit.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Bei Bedarf können Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeitenentgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einerAufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 (a) EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübtwerden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft derVorstand. Der Vorstand ist ermächtigt Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einerangemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebendist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder desVereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solcheAufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzugehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc..

§ 3

Mitgliedschaft.

1. Der Verein setzt sich aus persönlichen Mitgliedern zusammen.
2. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinbeantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung istdie Berufung vor der Mitgliederversammlung möglich.
4. Ordentliche Mitglieder sind solche, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder auf dem Gebiete der Pferdeleistungsprüfungen besonders verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder.

1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung. Sie können an allen Vereinsbeschlüssen teilnehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.
b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

§ 5

Verlust der Mitgliedschaft.

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss.

2. Der Vorstand kann ein Mitglied, das gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßenhat, mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen. Vor Beschlussfassung istdem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zurechtfertigen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs bei derMitgliederversammlung zu. Dieser muss innerhalb von einem Monat ab Zugang desAusschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden.
Während des Einspruchverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Sie sind dagegen zur Zahlung von Beiträgen für das laufende Geschäftsjahr sowie vonAußenständen verpflichtet.

§ 6

Organe des Vereins

sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

Besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Kassenführer
e) dem 1. stellvertretenden Kassenführer
f) dem 2. stellvertretenden Kassenführer
g) dem Geschäftsführer
h) dem stellvertretenden Geschäftsführer
i) dem Jugendwart.

Der Vorstand unter a) bis h) wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Jugendwart wird von den jugendlichen Vereinsmitgliedern – bis zu 25 Jahren – gewählt und von der Mitgliederversammlung als zum Vorstand gehörig bestätigt.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden sowie dem 1. und2. stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich undaußergerichtlich. Zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand bestimmt über die Bildung von etwa notwendigen Ausschüssen.

§ 8

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen des Vorstandes oder auf Antrag von 1/4 der Mitglieder unter den gleichen Erfordernissen einzuberufen.
Anträge von Mitgliedern müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie mindestens drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugestellt sind. Es gilt das Datum des Poststempels.
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt werden.
Jede ordentlich geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird ein Schriftführer durch den Versammlungsleiter bestimmt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl der o.a. Vorstandsmitglieder auf drei Jahre und die Bestätigung des Jugendwartes, sowie die Entbindung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder. Nicht entbinden kann sie den Jugendwart. In Bezug auf den Jugendwart sind lediglich die jugendlichen Mitglieder – bis zu 25 Jahren – zuständig;
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Arbeitsberichtes der Jugendabteilung;
c) die Entlastung des Vorstandes;
d) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Wahl der Kassenprüfer, für die Dauer von 2 Jahren im turnusmäßigen Wechsel.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dasvom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9

Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen.

Der Verein soll nachstehenden Organisationen angehören:

1. dem zuständigen Kreis- bzw. Bezirksverband der Reit- und Fahrvereine seines Kreises;
2. dem Provinzialverband westfälischer Zucht-, Reit- und Fahrvereine;
3. dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen;
4. die Jugendabteilung soll in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein. Entsprechende Anträge sind vom Vorstand zu stellen.

§ 10

Die Jugendabteilung ist ein Bestandteil des Vereins.

Sie setzt sich zusammen aus den eingetragenen weiblichen und männlichen jugendlichen Mitgliedern – bis zu 25 Jahren -.
Die Jugendabteilung wählt aus ihrer Mitte den Jugendwart und seinen Vertreter und lässt ihn von der ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigen.
In zu beschickende Ausschüsse wählt die Jugendabeilung ihre Vertreter.

§ 11

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Landwirtschaftskammer bzw. die von der Landwirtschaftskammer im Kreise Minden-Lübbecke unterhaltene zuständige Dienststelle, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich für Zwecke der Pferdezucht und des Reitsports im Kreise Minden-Lübbecke, zur Verfügung zu stellen bzw. zu verwenden hat. Beschlüsse darüber, wie das Vermögen bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Zweckes des Vereins zu verwenden ist, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Lübbecke durchgeführt werden.

Pr. Ströhen, den 20.01.2017

Hier findet ihr die Satzung auch als PDF: